Pflegeversicherung

Pflegeversicherung
Allzu oft werden diejenigen als hilfsbereit gelobt, die Blinden eine Brille anbieten.
 © Gregor Brand (*1957), deutscher Schriftsteller, Lyriker und VerlegerQuelle: Brand, Meschalim. Zweitausend Aphorismen, Gregor Brand Verlag 2007

Der Pflegebe-dürftigkeits-begriff wurde mit dem Pflege-stärkungsgesetz II neu definiert:


Pflegebedürftig im Sinne des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständig-keit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen.

Pflegegrad 1
(ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte):

geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2
(ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte):

erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3
(ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte):

schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4
(ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte):

schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5
(ab 90 bis 100 Gesamtpunkte):

schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Geldleistungen der Pflegeversicherung

Pflegegrad 1

Laienpflege:                 0€
Ambulante Pflege: 125€ 
Stationäre Pflege:  125€

Pflegegrad 2

Laienpflege:             316€
Ambulante Pflege: 689€
Stationäre Pflege:  770€

Pflegegrad 3

Laienpflege:                545€
Ambulante Pflege: 1.298€
Stationäre Pflege:
  1.262€

Pflegegrad 4

Laienpflege:                728€
Ambulante Pflege: 1.612€
Stationäre Pflege:  1.775€

Pflegegrad 5

Laienpflege:                901€
Ambulante Pflege: 1.995€
Stationäre Pflege:  2.005€

Pflegestärkungsgesetze I-III -kurz & knapp-

Mit den drei Pflegestärkungsgesetzen bringt die Pflegereform seit 2015 mehr Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige:
 
  • Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen seit 1.1.2015 deutlich mehr Leistungen, zum Beispiel für die Pflege zu Hause. Pflegende Angehörige werden stärker entlastet.
  • Das Zweite Pflegestärkungsgesetz hat den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Es unterscheidet nicht mehr zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und bisher schlechter gestellten Demenzkranken.
  • Das Dritte Pflegestärkungsgesetz ist im Januar 2017 in Kraft getreten. Es soll die Pflegeberatung ausbauen und Kontrollen gegen Betrug durch unseriöse Pflege-Anbieter verbessern.

Da die tatsächlich entstehenden Pflegekosten oft weit über den gezahlten Zuschüssen liegen, dienen Pflegepflichtversicherungen eher als Basisschutz. Private Pflegeversicherungen bieten sich an, um diese finanzielle Lücke zu schließen.


Pflegestärkungsgesetz 1: Was ändert sich?

Erstes Pflegestärkungsgesetz: Leistungen deutlich ausgeweitet



Ende Juni 2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das dritte „Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung“ beschlossen. Es ist das vorerst letzte von drei Gesetzen, mit denen die Regierung die Hilfe für Pflegebedürftige, die in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, deutlichverbessern will. Das neue Gesetz hilft aber auch den Familien von Pflegebedürftigen.

Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) ist bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten und hat für Betroffene viele positive Neuerungen gebracht. So wurde der Leistungskatalog Pflegebedürftiger erweitert und die Situation von pflegenden Angehörigen verbessert. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Für Pflegebedürftige

  • Die Zuschüsse für ambulante Betreuung in Wohngruppen sowie für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sind gestiegen. Pflegebedürftige haben nun zudem Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen, etwa auf sogenannte niedrigschwellige Angebote wie den Besuch von Alzheimergruppen.
  • Im ambulanten Bereich gibt es einen neuen Anspruch auf zusätzliche Entlastungsleistungen. Dazu gehört zum Beispiel Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie bei allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags wie Behördentermine oder Arztbesuche.
  • Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann nun zusätzlich die Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen. Zuvor wurden die Tages- und Nachtpflege und ambulanten Pflegeleistungen zum Teil aufeinander angerechnet.


Für Angehörige

 Die Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege ist seit dem PSG I flexibler: Auch Pflegende können einmal krank werden - oder Erholung brauchen. Im Rahmen der Verhinderungspflege kann die Pflege dann von einer Ersatzpflegeperson übernommen werden. Kurzzeitpflegeeinrichtungen dagegen nehmen Pflegebedürftige vorübergehend auf, um Pflegepersonen in Krisensituationen zu entlasten. Die Pflegeversicherung übernimmt für die Verhinderungspflege bis zu 1.612 Euro für 42 Tage und für die Kurzzeitpflege bis zu 1.612 Euro für 56 Tage im Jahr. Die Leistung für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kann auch kombiniert werden.

  1. Arbeitnehmer können sofort eine Auszeit von zehn Tagen nehmen, wenn sie akut Pflege für ein Familienmitglied organisieren müssen. Für diese Zeit erhalten die Arbeitnehmer als Lohnersatz ein Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 90 Prozent ihres Nettoeinkommens. Der Anspruch auf eine Auszeit gilt auch für Eltern, deren Kind ins Krankenhaus muss.

  2. Wer einen Verwandten selbst pflegt, kann sich bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen. Danach muss der Pflegende wieder in seinen Job zurückkehren und mindestens 15 Wochenstunden arbeiten. Diese sogenannte Familienpflegezeit ist auf zwei Jahre begrenzt. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den Lohn während der Freistellung weiterhin zu zahlen. Der Betroffene kann aber ein zinsloses Darlehen des Bundes in Anspruch nehmen.

Pflegestärkungsgesetz 2: Was ändert sich?

Zweites Pflegestärkungsgesetz: Pflegebedürftigkeit neu definiert


 
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ist teils zum 1. Januar 2016 und teils zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Mit ihm hat die Bundesregierung einen ganz neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie neue Pflegegrade eingeführt. Der Grundsatz vieler Maßnahmen ist "Reha vor Pflege". Es geht also darum, dass Menschen Hilfe und Unterstützung erhalten, bevor sie später dauerhaft auf Pflegeleistungen angewiesen sind. Dies können Beratungsangebote oder auch medizinische Therapien sein. Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

 
 
Für Pflegebedürftige

  • Erstmals haben alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Erkrankungen betroffen sind. Bisher hatte sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit lediglich auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen. Demenzkranke zum Beispiel waren daher – eingruppiert in der untersten Pflegestufe 0 – deutlich schlechter gestellt.

  • Die am 31.12.2016 bereits Pflegebedürftigen wurden zum 1. Januar 2017 automatisch ohne erneute Begutachtung von Pflegestufen auf Pflegegrade übergeleitet. Die Besitzstandswahrung garantiert hierbei gleiche oder sogar höhere Leistungen. Eine Besserstellung aufgrund des PSG II ist möglich: Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden von ihrer Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet, Menschen mit geistigen Einschränkungen sogar in den übernächsten.

 
Diese Leistungen gibt es in den verschiedenen Pflegegraden
 
Auch pflegende Angehörige erhalten mehr Unterstützung. So können ihre Rentenbeiträge von der Pflegeversicherung übernommen werden, wenn Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt und die Pflegeperson höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Außerdem sind Familienmitglieder, die ihren Beruf für die Pflege aufgeben, nun in der Arbeitslosenversicherung versichert. Die Beiträge zahlt die Pflegeversicherung.

 
Für Angehörige


  • Sie haben nun auch Anspruch auf eine Pflegeberatung. Dieses Angebot erhält automatisch jeder, der Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt. Die Pflegekasse teilt den Verwandten einen festen Berater zu. Der Anspruch gilt für die Erst- und alle Folgeberatungen.

  • In stationären Pflegeeinrichtungen haben jetzt alle Pflegebedürftigen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Bisher war dies davon abhängig, ob die Einrichtung solche Leistungen, die eine zusätzliche Betreuungskraft erforderlich machen, mit der Pflegekasse verhandelt hatte.

 

(Quelle: Bundesgesundheitsministerium)





Pflegestärkungsgesetz 3: Was ändert sich?

Drittes Pflegestärkungsgesetz: Versorgungssicherheit und Qualität
 

Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III), dessen Regelungen seit dem 1. Januar 2017 gelten, soll sicherstellen, dass die verbesserten Leistungen zuverlässig bei den Pflegebedürftigen und ihren Familien ankommen. Außerdem soll das neue Gesetz die Kontrollen verschärfen, um Patienten, ihre Familien und die Pflegekräfte besser vor unseriösen Pflege-Anbietern zu schützen. Um beides zu erreichen – bessere Leitungen und weniger unlautere Machenschaften – gelten inzwischen folgende Regelungen:

  • Das Gesetz soll die regionale Versorgung sichern, damit Bedürftige dann auch in ländlichen oder abgelegenen Regionen zuverlässiger von Pflegediensten versorgt werden.

  • Die Pflegeberatung soll besser und stärker auf die persönliche Situation zugeschnitten werden. Dazu sollen Kommunen selbst neue Pflegestützpunkte einrichten. Geplant sind außerdem Modellvorhaben zur Beratung Pflegebedürftiger in bis zu 60 deutschen Regionen. Der Vorteil für Betroffene und deren Familien ist, dass sie durch diese neue Regelung Beratung zu allen Leistungen aus einer Hand bekommen können. Das soll den organisatorischen Aufwand für sie reduzieren und kann zudem die persönliche Bindung zwischen Patient und Pflegedienst stärken.
  • Das neue Gesetz soll Abrechnungsbetrug in der Pflege künftig besser verhindern. Dazu sollen die gesetzlichen Krankenkassen Pflegedienste systematisch prüfen und unangemeldet kontrollieren dürfen. Auch die Qualitätssicherung soll weiterentwickelt werden. Beispielsweise sollen sich auffällig gewordene Dienste nicht umbenennen und so eine neue Zulassung erhalten können.

Das Wichtigste zu den Pflegestärkungsgesetzen lesen Sie in der Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums.

ZUSAMMENARBEITEN

Die Grundpflege kurz & knapp zusammengefasst

01

  Körperpflege

Die Grundpflege unterstützt Sie bei Ihrer täglichen Routine. Sie erhalten beispielsweise Hilfe bei der Körperpflege (z.B. Waschen, Baden, Zähne putzen etc.), bei den Mahlzeiten, beim Umziehen und/oder in Sachen Mobilität.

02

Wo?

Sie kann bei Ihnen zu Hause, teilstationär oder stationär in einer Pflegeeinrichtung erfolgen. Bei der häuslichen Pflege können neben dem Pflegedienst auch Angehörige, Freunde oder Nachbarn die Aufgaben übernehmen.

03

Umfang

Bei der häuslichen Pflege wird u.a. zwischen kleiner und großer Grundpflege unterschieden. Hierbei geht es vor allem um den Umfang der Körperpflege für die Pflegebedürftigen. Grundsätzlich können die in Anspruch genommenen Leistungen individuell vereinbart werden.

04

Kosten

Die Kosten für die Grundpflege tragen die gesetzliche und private Pflegepflichtversicherung – allerdings nur zu einem Teil.

Was ist die Grundpflege?


Wenn Sie alltägliche Tätigkeiten nicht mehr alleine erledigen können, benötigen Sie Hilfe dabei. Diese Unterstützung zum Beispiel bei der Ernährung, beim Ankleiden oder bei Toilettengängen wird als Grundpflege bezeichnet. Eine Pflegeperson unterstützt Sie, indem sie bestimmte Aufgaben für Sie vorbereitet oder ganz übernimmt. Dies kann eine professionelle Pflegekraft oder auch ein Angehöriger, Freunde oder Nachbarn tun.

Die Grundpflege nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI

Zur Grundpflege gehört neben der Versorgung auch die Unterstützung bei der Mobilität sowie Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation. Laut Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist der notwendige Aufwand der Grundpflege von besonderer Bedeutung, wenn es um die Einstufung in die jeweiligen Pflegegrade geht. Pflegebedürftige werden aufgrund des Umfangs ihrer Selbstständigkeit  im täglichen Leben (z.B. Essen, Waschen, Anziehen usw.) in einen von fünf Pflegegraden (früher: drei Pflegestufen) eingeordnet.

Grundpflege als Teil der häuslichen Krankenpflege (SGB V)

Die Grundpflege gehört mit der Behandlungspflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zur häuslichen Krankenpflege nach Sozialgesetzbuch (SGB V). Diese muss Ihnen ein Arzt verschreiben. Sie eigenständig zu beantragen, ist nicht möglich.

Wann benötigen Sie Grundpflege?


Grundpflege benötigen Sie immer dann, wenn Sie sich nicht mehr selbst um Ihre täglichen Bedürfnisse wie zum Beispiel körperliche Hygiene oder Ernährung kümmern können. Dies kann vorübergehend der Fall sein (Krankheit, Unfall) oder dauerhaft. Die Gründe für Ihre Pflegebedürftigkeit können körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen sein. Dabei ist die Pflege nicht auf ältere Menschen begrenzt. Auch Kinder und Erwachsene können pflegebedürftig werden oder es von Geburt an sein. So können Sie unter Umständen ein Leben lang auf Grundpflege angewiesen sein.

Die Grundpflege kann dabei Ihre gesamte Versorgung abdecken, dazu gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen vom Anziehen bis zum  Waschen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Gedächtnistrainings, sowie Hilfe bei der Haushaltsführung, etwa Einkaufen oder Kochen. Außerdem kann die Pflege Krankheiten vorbeugen und Ihr allgemeines Wohlbefinden stärken

01 ...

Die Kurzzeitpflege soll vorübergehende Versorgungslücken schließen. Sie erfolgt stets vollstationär und nicht bei Ihnen zu Hause.

02 Kurzeitpflege

Wenn Sie (noch) nicht im erforderlichen Umfang zu Hause oder teilstationär gepflegt werden können, haben Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege.

03 ...

Die Leistung der Kurzzeitpflege ist dabei laut Bundesgesundheitsministerium auf maximal acht Wochen und bis zu 1.612 Euro pro Jahr begrenzt1. Sie können diese Form der Pflege jedoch mit Leistungen der Verhinderungspflege kombinieren. Auf diese Art können Sie auch höhere Kosten geltend machen.

Was ist Kurzzeitpflege?

Die Leistung der Kurzzeitpflege ist dabei laut Bundesgesund-heitsministerium auf maximal acht Wochen und bis zu 1.612 Euro pro Jahr begrenzt1. Sie können diese Form der Pflege jedoch mit Leistungen der Verhinderungspflege kombinieren. Auf diese Art können Sie auch höhere Kosten geltend machen.

Wann haben Sie Anspruch


auf Kurzzeitpflege?

Sie müssen mindestens in einem der anerkannten Pflegegrade 2 bis 5 (früher: Pflegestufe 0 bis 3) eingestuft sein. Wenn bei Ihnen Pflegegrad 1 festgestellt worden ist, können Sie den Ihnen monatlich zustehenden Entlastungsbetrag von 125 Euro auch für die Kurzzeitpflege  einsetzen1. Zudem können Sie die Unterstützung beantragen, wenn Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit plötzlich pflegebedürftig werden.

In diesen Situationen können Sie Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen
Der Name deutet bereits darauf hin: Kurzzeitpflege hilft Ihnen, Übergangssituationen und Krisenzeiten zu überbrücken und entlastet sowohl Sie als auch Ihre Angehörigen

Übergangszeiten

Sie befinden sich in einer Übergangssituation, da Sie beispielsweise eine aufwendigere Pflege benötigen und Ihre Wohnung dafür umgebaut werden muss (z.B. rollstuhlgerechter). Für die Zeit des Umbaus können Sie die Kurzzeitpflege nutzen.

Krisensituationen

Wegen eines Unfalls oder den Folgen einer schweren Krankheit können Sie sich eine Zeit lang nicht selbst versorgen. Sie benötigen daher vorübergehend eine stationäre Betreuung durch Pflegekräfte.

Häusliche/teilstationäre  Pflege nicht möglich

Nach einem Krankenhausaufenthalt benötigen Sie vorübergehend weiterhin Pflege. Eine ambulante oder teilstationäre Pflege kommt allerdings nicht infrage, weil beispielsweise Ihre Wohnung unzureichend ausgestattet ist.
Wo erfolgt die Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege findet nicht bei Ihnen zu Hause statt. Nehmen Sie sie in Anspruch, so sind Sie für diese Zeit stationär in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht. Das kann ein Pflegeheim sein oder eine Klinik.

Wie lange können Sie Kurzzeitpflege nutzen?

Ihr Anspruch auf bezuschusste Kurzzeitpflege gilt bis zu 56 Tage, also acht Wochen pro Jahr1. Die Kranken- oder Pflegekassen übernehmen in dieser Zeit maximal 1.612 Euro der anfallenden Kosten. Sollte das nicht reichen, können Sie die Kurzzeitpflege eventuell mit nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege kombinieren. So können Sie auf bis zu 3.224 Euro Unterstützung kommen. Dies gilt aber erst ab Pflegegrad 2.

Was kostet die Kurzzeitpflege?

Die Kosten der Kurzzeitpflege sind abhängig vom jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit. Je nach Situation fallen dabei Kosten an für die Pflegeleistungen, die medizinische Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Außerdem kosten Ihre Unterbringung und Verpflegung Geld, das Pflege- bzw. Krankenversicherungen nicht zahlen.
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