Pflegestärkungsgesetze I-III -kurz & knapp-
Mit den drei Pflegestärkungsgesetzen bringt die Pflegereform seit 2015 mehr Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige:
- Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen seit 1.1.2015 deutlich mehr Leistungen, zum Beispiel für die Pflege zu Hause. Pflegende Angehörige werden stärker entlastet.
- Das Zweite Pflegestärkungsgesetz hat den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Es unterscheidet nicht mehr zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und bisher schlechter gestellten Demenzkranken.
- Das Dritte Pflegestärkungsgesetz ist im Januar 2017 in Kraft getreten. Es soll die Pflegeberatung ausbauen und Kontrollen gegen Betrug durch unseriöse Pflege-Anbieter verbessern.
Da die tatsächlich entstehenden Pflegekosten oft weit über den gezahlten Zuschüssen liegen, dienen Pflegepflichtversicherungen eher als Basisschutz. Private Pflegeversicherungen bieten sich an, um diese finanzielle Lücke zu schließen.
Pflegestärkungsgesetz 1: Was ändert sich?
Erstes Pflegestärkungsgesetz: Leistungen deutlich ausgeweitet
Ende Juni 2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das dritte „Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung“ beschlossen. Es ist das vorerst letzte von drei Gesetzen, mit denen die Regierung die Hilfe für Pflegebedürftige, die in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, deutlichverbessern will. Das neue Gesetz hilft aber auch den Familien von Pflegebedürftigen.
Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) ist bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten und hat für Betroffene viele positive Neuerungen gebracht. So wurde der Leistungskatalog Pflegebedürftiger erweitert und die Situation von pflegenden Angehörigen verbessert. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Für Pflegebedürftige
- Die Zuschüsse für ambulante Betreuung in Wohngruppen sowie für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sind gestiegen. Pflegebedürftige haben nun zudem Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen, etwa auf sogenannte niedrigschwellige Angebote wie den Besuch von Alzheimergruppen.
- Im ambulanten Bereich gibt es einen neuen Anspruch auf zusätzliche Entlastungsleistungen. Dazu gehört zum Beispiel Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie bei allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags wie Behördentermine oder Arztbesuche.
- Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann nun zusätzlich die Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen. Zuvor wurden die Tages- und Nachtpflege und ambulanten Pflegeleistungen zum Teil aufeinander angerechnet.
Für Angehörige Die Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege ist seit dem PSG I flexibler: Auch Pflegende können einmal krank werden - oder Erholung brauchen. Im Rahmen der Verhinderungspflege kann die Pflege dann von einer Ersatzpflegeperson übernommen werden. Kurzzeitpflegeeinrichtungen dagegen nehmen Pflegebedürftige vorübergehend auf, um Pflegepersonen in Krisensituationen zu entlasten. Die Pflegeversicherung übernimmt für die Verhinderungspflege bis zu 1.612 Euro für 42 Tage und für die Kurzzeitpflege bis zu 1.612 Euro für 56 Tage im Jahr. Die Leistung für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kann auch kombiniert werden.
- Arbeitnehmer können sofort eine Auszeit von zehn Tagen nehmen, wenn sie akut Pflege für ein Familienmitglied organisieren müssen. Für diese Zeit erhalten die Arbeitnehmer als Lohnersatz ein Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 90 Prozent ihres Nettoeinkommens. Der Anspruch auf eine Auszeit gilt auch für Eltern, deren Kind ins Krankenhaus muss.
- Wer einen Verwandten selbst pflegt, kann sich bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen. Danach muss der Pflegende wieder in seinen Job zurückkehren und mindestens 15 Wochenstunden arbeiten. Diese sogenannte Familienpflegezeit ist auf zwei Jahre begrenzt. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den Lohn während der Freistellung weiterhin zu zahlen. Der Betroffene kann aber ein zinsloses Darlehen des Bundes in Anspruch nehmen.
Pflegestärkungsgesetz 2: Was ändert sich?
Zweites Pflegestärkungsgesetz: Pflegebedürftigkeit neu definiert
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ist teils zum 1. Januar 2016 und teils zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Mit ihm hat die Bundesregierung einen ganz neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie neue Pflegegrade eingeführt. Der Grundsatz vieler Maßnahmen ist "Reha vor Pflege". Es geht also darum, dass Menschen Hilfe und Unterstützung erhalten, bevor sie später dauerhaft auf Pflegeleistungen angewiesen sind. Dies können Beratungsangebote oder auch medizinische Therapien sein. Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
Für Pflegebedürftige- Erstmals haben alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Erkrankungen betroffen sind. Bisher hatte sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit lediglich auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen. Demenzkranke zum Beispiel waren daher – eingruppiert in der untersten Pflegestufe 0 – deutlich schlechter gestellt.
- Die am 31.12.2016 bereits Pflegebedürftigen wurden zum 1. Januar 2017 automatisch ohne erneute Begutachtung von Pflegestufen auf Pflegegrade übergeleitet. Die Besitzstandswahrung garantiert hierbei gleiche oder sogar höhere Leistungen. Eine Besserstellung aufgrund des PSG II ist möglich: Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden von ihrer Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet, Menschen mit geistigen Einschränkungen sogar in den übernächsten.
Diese Leistungen gibt es in den verschiedenen Pflegegraden Auch pflegende Angehörige erhalten mehr Unterstützung. So können ihre Rentenbeiträge von der Pflegeversicherung übernommen werden, wenn Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt und die Pflegeperson höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Außerdem sind Familienmitglieder, die ihren Beruf für die Pflege aufgeben, nun in der Arbeitslosenversicherung versichert. Die Beiträge zahlt die Pflegeversicherung.
Für Angehörige- Sie haben nun auch Anspruch auf eine Pflegeberatung. Dieses Angebot erhält automatisch jeder, der Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt. Die Pflegekasse teilt den Verwandten einen festen Berater zu. Der Anspruch gilt für die Erst- und alle Folgeberatungen.
- In stationären Pflegeeinrichtungen haben jetzt alle Pflegebedürftigen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Bisher war dies davon abhängig, ob die Einrichtung solche Leistungen, die eine zusätzliche Betreuungskraft erforderlich machen, mit der Pflegekasse verhandelt hatte.
(Quelle: Bundesgesundheitsministerium)
Pflegestärkungsgesetz 3: Was ändert sich?
Drittes Pflegestärkungsgesetz: Versorgungssicherheit und Qualität
Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III), dessen Regelungen seit dem 1. Januar 2017 gelten, soll sicherstellen, dass die verbesserten Leistungen zuverlässig bei den Pflegebedürftigen und ihren Familien ankommen. Außerdem soll das neue Gesetz die Kontrollen verschärfen, um Patienten, ihre Familien und die Pflegekräfte besser vor unseriösen Pflege-Anbietern zu schützen. Um beides zu erreichen – bessere Leitungen und weniger unlautere Machenschaften – gelten inzwischen folgende Regelungen:
- Das Gesetz soll die regionale Versorgung sichern, damit Bedürftige dann auch in ländlichen oder abgelegenen Regionen zuverlässiger von Pflegediensten versorgt werden.
- Die Pflegeberatung soll besser und stärker auf die persönliche Situation zugeschnitten werden. Dazu sollen Kommunen selbst neue Pflegestützpunkte einrichten. Geplant sind außerdem Modellvorhaben zur Beratung Pflegebedürftiger in bis zu 60 deutschen Regionen. Der Vorteil für Betroffene und deren Familien ist, dass sie durch diese neue Regelung Beratung zu allen Leistungen aus einer Hand bekommen können. Das soll den organisatorischen Aufwand für sie reduzieren und kann zudem die persönliche Bindung zwischen Patient und Pflegedienst stärken.
- Das neue Gesetz soll Abrechnungsbetrug in der Pflege künftig besser verhindern. Dazu sollen die gesetzlichen Krankenkassen Pflegedienste systematisch prüfen und unangemeldet kontrollieren dürfen. Auch die Qualitätssicherung soll weiterentwickelt werden. Beispielsweise sollen sich auffällig gewordene Dienste nicht umbenennen und so eine neue Zulassung erhalten können.
Das Wichtigste zu den Pflegestärkungsgesetzen lesen Sie in der Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums.